betriebliche Altersversorgung bei Arbeitnehmer-Ehegatten
Bisher wurden so genannte Arbeitnehmer-Ehegatten, die eine betriebliche Altersversorgung abschließen wollten, sehr genau von den Finanzämtern beäugt. Mit dem BMF-Schreiben vom 03.11.2004 musste zwar bei Entgeltumwandlungen von Arbeitnehmern und Gesellschafter-Geschäftsführern keine Angemessenheit (75 %-Grenze) mehr geprüft werden, um einen Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden, Arbeitnehmer-Ehegatten waren jedoch explizit ausgenommen. Hier sollte nach wie vor eine Prüfung erfolgen.
Diese „Ungleichbehandlung“ hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 10.06.2008 aufgehoben.