Pflicht zur Krankenversicherung in Deutschland

Pflicht zur Krankenversicherung in Deutschland

Ab dem 01.01.2009 ist jede Person mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet, für sich selbst und ihre minderjährigen Kinder eine Krankenversicherung abzuschließen. An den Regelun­gen zur Krankenversicherungspflicht in der GKV ändert sich nichts, sie bleibt vorrangig. Neu ist aber, dass höherverdienende Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte sich versi­chern müssen. Waren sie vorher nicht GKV-versichert, ist ausschließlich die PKV zustän­dig.

Wer dieser Pflicht zur Versicherung nicht nachkommt, hat Geldstrafen zu zahlen. Für jeden Monat der Nichtversicherung ist die PKV verpflichtet, diese Geldstrafe zusätzlich zum zu­künftigen Beitrag zu erheben. Für Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Ange­hörige gilt diese Pflicht für den nicht durch den Beihilfebemessungssatz abgedeckten Teil (z. B. 70% Beihilfebemessungssatz = Pflicht zur Versicherung in Höhe von 30%). Für Heil­fürsorgeberechtigte gilt die Pflicht zur Versicherung nach derzeitigem Kenntnisstand erst nach Ablauf der Heilfürsorge. Deshalb ist nach wie vor eine Anwartschaftsversicherung un­erlässlich, ansonsten bleibt dem Heilfürsorgeberechtigten bei problematischem Gesund­heitszustand nur der Basistarif.

Die Anforderungen an den Krankenversicherungsschutz: • maximaler Selbstbehalt von 5.000 EUR je Kalenderjahr • ambulanter und stationärer Versicherungsschutz – ein Zahntarif ist nicht erforderlich. Für Beihilfeberechtigte gilt die Pflicht anteilig.

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