Kündigung der Pflicht-Vollversicherung durch private Krankenversicherer
Wenn eine bestehende private Krankenversicherung für den jeweiligen Kunden die Versicherungspflicht erfüllt, darf sie vom PKV-Unternehmen grundsätzlich nicht mehr gekündigt werden. Das gilt sowohl für die Nichtzahlung der Beiträge als auch für Obliegenheitsverletzungen und bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Die Vertragsbeendigung bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung durch Rücktritt oder Anfechtung bleibt aber nach wie vor möglich.
Für die Teile des Vertrages, die nicht die Versicherungspflicht erfüllen (z. B. Zahnversicherungsschutz, stationäre Wahlleistungen, Krankenhaustagegeld) oder für die Zusatzversicherung bleiben die bisherigen Regelungen unverändert bestehen. Hier ist also nach wie vor auch eine Kündigung zulässig.
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