Beihilfe Hessen – Abzüge
In der Bundesbeihilfe zum 1.1.2004 festgelegte Abzugsbeträge analog der „Praxisgebühr“, für Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel, Fahrtkosten, häusliche Krankenpflege, bei Krankenhausaufenthalten und Kur-/Sanatoriumsbehandlung finden hier keine Anwendung.
Je verordnetes Arznei- und Verbandmittel erfolgt ein Abzug von 4,50 EUR.
Aufwendungen für Hilfsmittel von geringem thearpeutischem Nutzen oder geringem Abgabepreis sind nicht mehr beihilfefähig.
Bei Fahrtkosten erfolgt ein Abzug von 10,– EUR je einfache Fahrt.
Bei den Material- und Laborkosten sind nur 60% der Aufwendungen für Edelmetalle und Keramik beihilfefähig.
Die Mehrkosten eines Zweibettzimmers im Krankenhaus sind um 16,– EUR täglich zu kürzen.
Mutter-/Vater-Kind-Kuren sind nicht beihilfefähig.
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