Rürup-Rente ist nicht pfändbar

Rürup-Rente ist nicht pfändbar

Der Rürupvertrag ist nicht auf das Arbeitslosengeld II anrechenbar, wenn er vor Antrag auf HartzIV Leistungen abgeschlossen wurde. Auch ist er in der Ansparphase unpfändbar, denn die Auszahlung der Rürup-Rente beginnt erst im Rentenalter als Rente; d.h. lt. Sozialgesetzbuch handelt es sich um „nicht verwertbares Vermögen“.

Selbständige mit relativ hoher Steuerbelastung haben mit der Rürup-Rente die Möglichkeit, eine steuerbegünstigte Altersfürsorge aufzubauen.

Für Angestellte ist die steuerliche Förderung mit dem neuen Sonderausgaben-Höchstbetrag (er liegt bei 20.000,00 € im Jahr) nutzbar, um zusätzliches Vermögen für die Altersvorsorge zu bilden.

»» Hier können Sie weitere Informationen zur Rürup-Rente anfordern !