Rürup-Rente ist nicht pfändbar
Der Rürupvertrag ist nicht auf das Arbeitslosengeld II anrechenbar, wenn er vor Antrag auf HartzIV Leistungen abgeschlossen wurde. Auch ist er in der Ansparphase unpfändbar, denn die Auszahlung der Rürup-Rente beginnt erst im Rentenalter als Rente; d.h. lt. Sozialgesetzbuch handelt es sich um „nicht verwertbares Vermögen“.